Einbürgerungen

Das schweizerische Einbürgerungssystem ist gekennzeichnet durch seine Dreistufigkeit: Über die Erteilung des Bürgerrechts entscheiden Bund, Kanton und Gemeinde gemeinsam.

Wer ein Gesuch stellt, muss eine Niederlassungsbewilligung besitzen und die folgenden Wohnsitzfristen erfüllen:

  • mindestens drei Jahre ununterbrochen in der Gemeinde,
  • fünf Jahre insgesamt im Kanton,
  • zehn Jahre insgesamt in der Schweiz, davon drei in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.

Die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr zählt doppelt; der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.

Dazu kommen die materiellen Voraussetzungen und die Integrationskriterien nach kantonalem und kommunalem Bürgerrecht.

Gebühren

Gesuchstellende Gebühr
Schweizer Bürgerin oder Bürger CHF 400.–
Schweizer Ehepaar CHF 600.–
Ausländerin oder Ausländer nach vollendetem 18. Altersjahr CHF 1’200.–
Ausländisches Ehepaar CHF 1’800.–
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 600.–

Gesuchstellende

1. Name
2. Name

Antrag des Gemeinderates

Den nachstehenden Gesuchstellenden sei das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde Bussnang zu erteilen: [Namen einsetzen].

Dieser Beschluss tritt nach Ablauf der Rekursfrist in Kraft.